BGH - Urteil vom 25.05.1994
3 StR 87/94
Normen:
StGB § 239b, § 177, § 211 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 481

BGH - Urteil vom 25.05.1994 (3 StR 87/94) - DRsp Nr. 1994/3170

BGH, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 3 StR 87/94

DRsp Nr. 1994/3170

Die Geiselnahme mit Todesfolge ist auch bei vorsätzlichen Tötung gegeben; sie steht dann in Tateinheit mit Mord.

Normenkette:

StGB § 239b, § 177, § 211 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme mit Todesfolge, mit versuchter Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die.tateinheitliche Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239 b StGB. Insoweit hat das Landgericht festgestellt: