BGH - Urteil vom 25.09.1991
2 StR 383/91
Normen:
StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz,

BGH - Urteil vom 25.09.1991 (2 StR 383/91) - DRsp Nr. 1995/8610

BGH, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 2 StR 383/91

DRsp Nr. 1995/8610

Beabsichtigt der Täter, sein Opfer neben dem Geschlechtsverkehr zum Mundverkehr zu zwingen, stellt es eine erhebliche Abweichung von seinem Vorstellungsbild dar, wenn das Opfer den Geschlechtsteil mit der Hand berührt.

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Dagegen richtet stch seine Revision, mit der er die Verletzung rormellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg.

II. Das Landgericht hat seine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung auf folgende Feststellungen gestützt:

"Um die Widerstandskraft der Zeugin zu brechen, schlug er dann weiter auf sie ein und verlangte, daß sie zunächst sein Glied in den Mund nehme. Auch dies verweigerte die Zeugin. Aus Angst nahm sie aber sein erigiertes Glied in die Hand."