BGH - Urteil vom 27.05.1981
3 StR 148/81
Normen:
StGB (1975) § 179 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 144
LM StGB § 179 Nr. 1
MDR 1981, 770
NJW 1981, 1850
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Urteil vom 27.05.1981 (3 StR 148/81) - DRsp Nr. 1994/5023

BGH, Urteil vom 27.05.1981 - Aktenzeichen 3 StR 148/81

DRsp Nr. 1994/5023

»Das Merkmal der körperlichen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bei einem Kind, dessen Widerstandsunfähigkeit auf einer kindlichen Entwicklungsstufe beruht, nicht erfüllt.«

Normenkette:

StGB (1975) § 179 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) sowie wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

Soweit die Revision des Angeklagten das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren anficht, genügte sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie angibt, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168). Daran fehlt es hier.

Die Sachrüge ist zum Teil begründet.