BGH - Urteil vom 28.02.1991
4 StR 553/90
Normen:
StGB § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 8
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Urteil vom 28.02.1991 (4 StR 553/90) - DRsp Nr. 1997/2994

BGH, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 4 StR 553/90

DRsp Nr. 1997/2994

»Zum äußeren und inneren Tatbestand einer Vergewaltigung.« redaktionelle Leitsätze: 1. Als Gewaltanwendung kommt auch ein "Schubsen" in Betracht, mit dem der Täter sein Opfer auf einem Sofa in die Rückenlage versetzt. 2. Zwar erfordert Gewaltanwendung nicht unbedingt einen größeren Kraftaufwand; es muß sich aber um eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung handeln, die von diesem als körperlicher Zwang empfunden wird. 3. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg muß eine zweckbestimmte Verknüpfung festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, wozu ist erforderlich ist, daß die Einwirkung objektiv geeignet erscheint, das Opfer dem Verlangen des Täters gefügig zu machen.