BGH - Urteil vom 28.09.1994
3 StR 231/94
Normen:
StGB § 176 ;

BGH - Urteil vom 28.09.1994 (3 StR 231/94) - DRsp Nr. 1995/253

BGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 3 StR 231/94

DRsp Nr. 1995/253

Durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung (hier: § 176 StGB) ist der Angeklagte nicht stets beschwert.

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nicht begründet ist das Rechtsmittel hinsichtlich der Verurteilung wegen des ersten Geschlechtsverkehrs mit der damals 13-jährigen Geschädigten im Februar/März 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II 2 der Urteilsgründe) und wegen der Tat im Sommer 1991 auf der Wiese zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Fall II 4 der Urteilsgründe).