Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde vorbringt, ist auf den Freispruch des Angeklagten beschränkt; sie wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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