BGH - Urteil vom 30.03.2011
XII ZR 3/09
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2, 3; BGB § 1579;
Fundstellen:
FamRB 2011, 165
FamRZ 2011, 791
MDR 2011, 603
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 100/08
AG Reinbek, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 25/06

Prüfung des individuellen Umstands i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Heranziehung des Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZR 3/09

DRsp Nr. 2011/6824

Prüfung des individuellen Umstands i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Heranziehung des Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880). b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen