BGH - Urteil vom 30.08.1994
1 StR 271/94
Normen:
StGB § 176, § 223 ; StPO § 81 ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)8Nr. 3 (Ls)

BGH - Urteil vom 30.08.1994 (1 StR 271/94) - DRsp Nr. 1995/353

BGH, Urteil vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 271/94

DRsp Nr. 1995/353

»1. Bei einem bereits Inhaftierten bedarf es einer Unterbringungsanordnung nicht, wenn er in einer hierfür geeigneten Justizvollzugsanstalt beobachtet werden kann. 2. Körperverletzung steht mit Vergewaltigung in Tateinheit, wenn der Täter das Opfer über die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs liegende unangemessene Behandlung hinaus körperlich mißhandelt.«

Normenkette:

StGB § 176, § 223 ; StPO § 81 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Vergiftung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung in fünf weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in vier weiteren Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in einem Fall, bleibt aber im übrigen erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen hinsichtlich der Videobänder greifen nicht durch.