BGH - Urteil vom 31.10.1995
1 StR 527/95
Normen:
StGB § 176 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 285
JuS 1996, 654
MDR 1996, 401
NJW 1996, 1068
NStZ 1996, 131
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

BGH - Urteil vom 31.10.1995 (1 StR 527/95) - DRsp Nr. 1996/19181

BGH, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 1 StR 527/95

DRsp Nr. 1996/19181

»Sexuelle Handlungen eines Kindes werden nicht "vor" dem Täter vorgenommen, wenn dieser das sexuelle Geschehen nicht in räumlicher Nähe, sondern nur über eine Telefonverbindung verfolgen will.«

Normenkette:

StGB § 176 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der versuchten und vollendeten Nötigung, in acht Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.