OLG Celle - Beschluss vom 12.10.2006
12 UF 111/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 756
FamRZ 2007, 756
OLGReport-Celle 2007, 690
Vorinstanzen:
AG Rinteln, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 43/06

Bindung an die erteilte Zustimmung; Gerichtliche Überprüfung des Widerrufs

OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 12 UF 111/06

DRsp Nr. 2007/18933

Bindung an die erteilte Zustimmung; Gerichtliche Überprüfung des Widerrufs

»1. Zustimmungen i.S.d. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei widerruflich.2. Eine widerrufene Zustimmung ist nicht vollkommen bedeutungslos. Vielmehr sind die Gründe für den Widerruf nebst Begleitumständen sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob der Widerruf tatsächlich im Interesse des Kindeswohls erklärt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und zugleich die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien ####### (geboren #######.1990), ####### (geboren #######.1991) und ####### (geboren #######.2000) der Antragstellerin allein übertragen, nachdem der Antragsgegner sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte.

Mit seinem Rechtsmittel greift der Antragsgegner die Sorgerechtsregelung an und begehrt die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Er macht geltend, als in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Partei die Reichweite seiner Zustimmung zu einer Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Kindesmutter verkannt zu haben. Nunmehr sei er mit einer solchen Regelung nicht einverstanden.