BGH - Beschluß vom 10.08.2005
XII ZR 97/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 563 Abs. 2 ( § 565 Abs. 2 ZPO a.F.) [analog] § 288 Abs. 1 § 290 § 418 Abs. 2 § 543 Abs. 2 § 544 Abs. 1 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 § 561 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2154
BGHReport 2005, 1552
FamRZ 2005, 1667
FamRZ 2005, 1900
FuR 2005, 510
MDR 2005, 1241
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 20.03.2002
LG Bonn,

Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht; Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XII ZR 97/02

DRsp Nr. 2005/13118

Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht; Zulassung der Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

»1. Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurteilung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831, 2832).2. Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich daher weiteren Ausführungen einer Partei zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.3. Hat der Gegner der beweisbelasteten Partei deren Vortrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete Partei nicht zu beweisen, dass der Gegner der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Vielmehr obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte.