OLG Hamm - Beschluß vom 07.04.1995
15 W 3/95
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 ; EGBGB Art. 5 Abs. 2 Art. 10 Abs. 1 ; PStG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1602

Bindung des Gerichts an Sachantrag - Kindesname bei staatenlosen Eltern

OLG Hamm, Beschluß vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 15 W 3/95

DRsp Nr. 1996/3292

Bindung des Gerichts an Sachantrag - Kindesname bei staatenlosen Eltern

1. Anordnungen des Gerichts über die Berichtigung von Eintragungen erfolgen nicht im Amtsverfahren sondern lediglich auf Antrag der Aufsichtsbehörden oder eines Betroffenen, § 47 Abs. 2 PStG. Das Gericht ist an den Sachantrag gebunden und kann ihm entweder - ganz oder teilweise - stattgeben oder ihn zurückweisen.2. Zu der Frage, welchen Familiennamen ein eheliches Kind tragen kann, dessen Eltern, beide staatenlos, keinen Ehenamen, und dessen Vater zwar mehrere Eigennamen, jedoch keinen Familienname im Sinne des deutschen Rechts führt.

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 ; EGBGB Art. 5 Abs. 2 Art. 10 Abs. 1 ; PStG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1602