OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2008
11 UF 238/07
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 288/07

Bindung des Gerichts an vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigungen ausländischer Behörden

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 11 UF 238/07

DRsp Nr. 2009/26919

Bindung des Gerichts an vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigungen ausländischer Behörden

Im Verfahren nach der HKÜ besteht keine Bindung des entscheidenden Gerichts an vorgelegte Widerrechtlichkeitsbescheinigungen ausländischer Behörden. Vielmehr hat das Gericht eigenständig zu prüfen, ob nach dem Recht des ausländischen Staates der Tatbestand einer Entführung gegeben ist.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.11.2007, Az.: 3 F 288/07, wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Russe vom 19. Mai 2006 sowie dem Beschluss des Landgerichts Russe vom 14. Juli 2006 in den Verfahren 462/05 sowie 5273/05 dem Antragsteller das gemeinsame Kind X zur Durchführung des gerichtlich festgelegten Umgangs alle 14 Tage in Russe zu übergeben.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 3;

Gründe:

I.