OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2010
2 Sdb (FamS) Zust. 2/10
Normen:
FGG § 46 Abs. 1; ZPO § 281;

Bindungswirkung der Übernahme des Verfahrens durch ein örtlich unzuständiges Gericht

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sdb (FamS) Zust. 2/10

DRsp Nr. 2010/5506

Bindungswirkung der Übernahme des Verfahrens durch ein örtlich unzuständiges Gericht

1. Hat ein Gericht ein Verfahren gem. § 46 Abs. 1 FGG a. F. aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgegeben und hat dieses die Übernahme des Verfahrens erklärt, ist die örtliche Zuständigkeit des übernehmenden Gerichts auch dann gegeben, wenn die Voraussetzung für eine Abgabe nach § 46 I FGG a. F. im Zeitpunkt der Übernahme nicht vorlagen, sondern nur irrtümlich vom übernehmenden Gericht angenommen worden sind. 2. Die gem. § 46 Abs. 1 FGG a. F. durch Abgabe und Übernahmeerklärung begründete örtliche Zuständigkeit hindert das übernehmende Gericht nicht daran, das Verfahren an das abgebende Gericht zurückzugeben, wenn ein wichtiger Grund nach § 46 Abs. 1 FGG a. F. für eine Rücknahme des Verfahrens vorliegt, denn die Übernahme gem. § 46 Abs. 1 FGG a. F. stellt keine bindende Verweisung im Sinne des § 281 ZPO dar.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1; ZPO § 281;

Gründe

I.