KG - Beschluss vom 06.08.2010
18 AR 41/10
Normen:
FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 319

Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens an ein anderes Familiengericht

KG, Beschluss vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 18 AR 41/10

DRsp Nr. 2010/15781

Bindungswirkung der Verweisung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens an ein anderes Familiengericht

1. Zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, mit denen ausgesetzte bzw. abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach Inkrafttreten des FamFG an ein anderes Familiengericht verwiesen werden. 2. Die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG -RG ändert nichts daran, dass es sich bei vor dem Inkrafttreten des FamFG ausgesetzten bzw. abgetrennten Versorgungsausgleichssachen auch nach dem 1. September 2009 um Folgesachen handelt, für die grundsätzlich das Familiengericht zuständig bleibt, bei dem das Verbundverfahren anhängig ist oder war.

Das Amtsgericht ##### wird als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111;

Gründe: