Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.
Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10.02.2004 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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