OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2005
15 W 114/04
Normen:
NamÜbK § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 87/04

Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht abgewandelter weiblicher Namensführung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 15 W 114/04

DRsp Nr. 2005/12076

Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht abgewandelter weiblicher Namensführung

1. Der maßgebliche Zweck des NamÜbK besteht in der einheitlichen Angabe von Familien- und Vornamen einer Person in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten.2. Eine sprachliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist auch bei der Führung der deutschen Personenstandbücher zu berücksichtigen, wenn sie Eingang in die Beurkundungspraxis des Heimatstaates des Namensträgers gefunden hat.3. Die in Art. 2 Abs. 1 NamÜbK vorgesehene Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn das Ergebnis der Wiedergabe des Namens in lateinischen Buchstaben in dem Reisepaß nicht auf die Anwendung gängiger Normen für die Transliteration (ELOT-Norm 743 oder ISO-Norm 843) gestützt ist, sondern sich auf die Abwandlung der Namensführung für weibliche Namensträger bezieht.

Normenkette:

NamÜbK § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 10.02.2004 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.