ZPO § 36 Nr. 6 § 281 Abs. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, HausratsVO § 18 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR HausrVO § 18 Nr. 2
NJW-RR 1996, 897
NJWE-FER 1996, 18
Vorinstanzen:
AG Siegburg,
Bindungswirkung einer irrtümlich erfolgten Abgabe
BGH, Beschluß vom 27.03.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 1/96
DRsp Nr. 1997/4979
Bindungswirkung einer irrtümlich erfolgten Abgabe
Gibt ein Gericht gemäß § 621 Abs. 3ZPO eine Familiensache in der irrigen Annahme an ein anderes Gericht ab, dort sei eine Ehesache rechtshängig geworden, ist diese Abgabe nicht bindend.
Normenkette:
ZPO § 36 Nr. 6 § 281 Abs. 2 § 621 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3, HausratsVO § 18 Abs. 1 S. 3 ;
Gründe:
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