BGH - Beschluß vom 15.05.1991
XII ARZ 12/91
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1991, 2043
BGHR EinigV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 lit. i Satz 3 Verweisung 1
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 5
Vorinstanzen:
KreisG Stadtroda,
AG Kassel,

Bindungswirkung einer Verweisung

BGH, Beschluß vom 15.05.1991 - Aktenzeichen XII ARZ 12/91

DRsp Nr. 1994/4013

Bindungswirkung einer Verweisung

»Zur Bindungswirkung einer Verweisung des Rechtsstreits durch ein Kreisgericht an ein Amtsgericht.«

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Nach Scheidung der Ehe der Parteien durch Urteil des Kreisgerichts Gera-Land, rechtskräftig seit dem 18. Oktober 1989, hat der in Stadtroda wohnende Ehemann gegen die nunmehr bei Kassel lebende Ehefrau beim Kreisgericht Stadtroda aufgrund des früheren gesetzlichen Güterstands der DDR Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Die Verklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.160,50 M zu zahlen.

2. Die Verklagte übernimmt alleinschuldnerisch im Innenverhältnis die Rückzahlung des noch offen stehenden Ehekredites in Höhe von ca. 4.500 M gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse Gera.

3. Der Kläger übernimmt alleinschuldnerisch im Innenverhältnis die Rückzahlung des noch offenen, von Herrn K. M., K.-Str., A., gewährten Darlehens einschl. Zinsen in Höhe von 2.833,50 M.

4. Die Verklagte wird verpflichtet, dem Kläger sein persönliches Eigentum, bestehend aus:

einer kompletten Polstergarnitur ...

(es folgen weitere Hausratsgegenstände)

herauszugeben oder ersatzweise Schadensersatz in Höhe von 4.600 M an den Kläger zu zahlen.