OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2003
1 UFH 1/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 696 Abs. 5 S. 2 § 700 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1301

Bindungswirkung einer Verweisung an das Familiengericht nach Überleitung in das streitige Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 UFH 1/03

DRsp Nr. 2004/15008

Bindungswirkung einer Verweisung an das Familiengericht nach Überleitung in das streitige Verfahren

Die Verweisung einer in das streitige Verfahren übergeleiteten Mahnsache, in der ein Dritter, nämlich die Schwester des Unterhaltsberechtigten, Aufwendungsersatz gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend macht, an das Familiengericht ist nicht objektiv willkürlich und damit bindend.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 § 696 Abs. 5 S. 2 § 700 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 1301