OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2016
32 SA 31/16
Normen:
BGB §§ 36 I Nr. 6, 38, 281 ZPO, 631;
Fundstellen:
BauR 2017, 158

Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund einer nicht mehr vertretbaren, unrichtigen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 32 SA 31/16

DRsp Nr. 2016/13734

Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund einer nicht mehr vertretbaren, unrichtigen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ein Verweisungsbeschluss kann nicht bindend sein, wenn er auf einer nicht mehr vertretbaren, unrichtigen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht, entgegenstehenden Parteivortrag und auch dem Ergebnis der Auslegung entgegenstehende gesetzliche Formulierungen nicht berücksichtigt.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht E.

Normenkette:

BGB §§ 36 I Nr. 6, 38, 281 ZPO, 631;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG mit Sitz in E, nimmt die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in C, in der Hauptsache auf Zahlung von 9.282 € in Anspruch. Sie hat vor dem Landgericht E Klage erhoben, der Folgendes zugrundeliegt:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 15.04.2015 durch Unterzeichnung eines Angebots der Klägerin mit Programmierungsarbeiten. In dem Angebot heißt es unter anderem:

"Hiermit beauftrage ich die x GmbH & Co. KG mit der Durchführung der o.g. Dienstleistungen auf Basis der AGB der x GmbH & Co. KG (...)." (Bl. 15 der Akte).

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in der Präambel:

"Die x GmbH & Co. KG (...) führt für seine Kunden Dienstleistungen (...) durch. Für diese Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen."