OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2011
II-2 SAF 2/11
Normen:
FamFG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 177
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 2/11

Bindungswirkung einer Verweisung; Befugnis des verweisenden Gerichts zur Abänderung des Verweisungsbeschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen II-2 SAF 2/11

DRsp Nr. 2011/6161

Bindungswirkung einer Verweisung; Befugnis des verweisenden Gerichts zur Abänderung des Verweisungsbeschlusses

1. Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit richtet sich für Antragsverfahren in Familiensachen nach den Umständen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht, vorliegen. Später eintretende Veränderungen der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen können gem. § 2 Abs. 2 FamFG eine Änderung der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit nicht bewirken. 2. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 3 Abs. 1 S. 1 FamFG tritt auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist; sie entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Offensichtlich gesetzwidrig ist eine Entscheidung nicht nur dann, wenn sich das verweisende Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt, sondern auch dann, wenn sich das verweisende Gericht über die Zuordnung des Gerichts, an das es verweist, zu dem für die Zuordnung maßgeblichen Wohnsitz des Beteiligten offensichtlich geirrt hat.