BGH - Beschluß vom 18.01.1995
XII ARZ 36/94
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
DRsp IV(418)272a-b
DRsp IV(418)277b
EzFamR ZPO § 254 Nr. 2
FamRZ 1995, 729
NJW-RR 1995, 513

Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen XII ARZ 36/94

DRsp Nr. 1995/6892

Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

Durch die Zustellung einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt wird auch der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag rechtshängig. Wurde in einem derartigen Fall der Rechtsstreit bindend an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten verwiesen und von diesem übernommen und weiterbetrieben, so entfällt dessen Zuständigkeit nicht dadurch, daß es das Verfahren nachdem es von den Parteien zum Ruhen gebracht worden ist und die Parteien wieder in den Bezirk des Erstgerichts verzogen sind, mit Einverständnis der Parteien wieder an das Erstgericht zurückverweist. Der Rückverweisung steht die fortdauernde Bindungswirkung der Erstverweisung entgegen.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe: