BGH - Beschluß vom 03.11.1993
XII ARZ 27/93
Normen:
BGB § 11 ; FGG § 5, § 36 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 4
BGHR FGG § 36 Abs. 1 Elterliche Sorge 2
DRsp IV(418)273a-b
EzFamR aktuell 1994, 85
FuR 1994, 114
NJW-RR 1994, 322
Vorinstanzen:
AG Eschwege,
AG Westerburg,

Bindungswirkung einer Verweisung in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens; Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Sorgerechtsregelung

BGH, Beschluß vom 03.11.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 27/93

DRsp Nr. 1994/3554

Bindungswirkung einer Verweisung in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens; Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Sorgerechtsregelung

§ 281 ZPO ist an sich auf Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anwendbar. Jedoch tritt die Bindungswirkung nach § 281 ZPO ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung erfolgt ist, ohne daß den Beteiligten vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist. Einigen sich getrennt lebende Ehegatten vor einer Entscheidung über das Sorgerecht dahingehend, daß ein Kind entweder beim Vater oder der Mutter bleiben soll, so begründen sie einvernehmlich einen alleinigen Wohnsitz des Kindes am Wohnort desjenigen Elternteils, bei dem das Kind bleiben soll. Haben sich die Eltern dahingehend verständigt, daß das ältere Kind einen alleinigen Wohnsitz beim Vater und das jüngere Kind bei der Mutter hat, so ist für die Sorgerechtsregelung bzgl. beider Geschwister das Amtsgericht zuständig, das für den Wohnsitz des jüngsten Kindes zuständig ist ( § 36 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 FGG).

Normenkette:

BGB § 11 ; FGG § 5, § 36 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: