OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2016
1 (F) Sa 6/16
Normen:
AUG § 28 Abs. 1; FamFG § 232 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; EuUntVO Art. 3;
Fundstellen:
IPRax 2017, 11
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 128/16
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 104/16

Bindungswirkung einer Verweisung in Unterhaltssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 1 (F) Sa 6/16

DRsp Nr. 2016/14535

Bindungswirkung einer Verweisung in Unterhaltssachen

1. Die sich aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ergebende Bindungswirkung einer Verweisung entfällt ausnahmsweise nur infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei ungenügender Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters. 2. Das Übersehen von die eigene Zuständigkeit begründenden Vorschriften durch das verweisende Gericht ist nicht willkürlich, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit (hier: mit Auslandsberührung) aufgrund der unübersichtlichen Gesetzeslage durchaus schwierig ist und nicht zu den alltäglichen Geschäften des Amtsgerichts Oranienburg gehört. 3. Zwar handelt es sich bei dem Gerichtsstand nach § 28 AUG in der seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung nicht (mehr) um einen ausschließlich Gerichtsstand. Jedoch steht einem Antragsteller kein Wahlrecht gem. § 35 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG zu, wenn ein anderer, insbesondere der allgemeine Gerichtsstand nicht besteht.

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Brandenburg an der Havel.

Normenkette:

AUG § 28 Abs. 1; FamFG § 232 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; EuUntVO Art. 3;

Gründe:

1.