BGH - Beschluß vom 07.03.1990
XII ARZ 7/90
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 3
MDR 1990, 919
Rpfleger 1990, 256

Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht

BGH, Beschluß vom 07.03.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 7/90

DRsp Nr. 1994/4073

Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht

»Bindende Verweisungen zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich; vielmehr kommen insoweit nur formlose Abgaben ohne bindende Wirkung in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 2. Juni 1987 entzog das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bad Iburg gemäß § 1666 BGB den Eltern (Antragsteller) das Personensorgerecht über das Kind Jasmin Z. und übertrug es den beteiligten Pflegeeltern (Antragsgegner). Die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Unter dem 18. Dezember 1989 richteten die Eltern des Kindes an das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld den Antrag auf Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kinde. Das Amtsgericht Bielefeld wies die Antragsteller darauf hin, daß für den Antrag nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Eine Durchschrift dieses Hinweises sowie eine Abschrift des Antrages übermittelte es den Antragsgegnern.