BGH - Beschluß vom 26.08.1992
XII ARZ 22/92
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5, § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 281 Nr. 8
FamRZ 1993, 50

Bindungswirkung eines fehlerhaften, auf einem Rechtsirrtum beruhenden Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 26.08.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 22/92

DRsp Nr. 1995/6898

Bindungswirkung eines fehlerhaften, auf einem Rechtsirrtum beruhenden Verweisungsbeschlusses

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon bei jedem Rechtsirrtum, sondern nur dann, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht. Eine fehlerhafte Verweisung die auf einer Unsicherheit bei der Anwendung eines noch nicht hinreichend vertrauten Rechts beruht, ist nicht willkürlich.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5, § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Hagen ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts für Halle und den Saalkreis vom 6. Juli 1992 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.