BGH - Urteil vom 04.07.2007
XII ZR 251/04
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1137
FamRZ 2007, 1877
FuR 2007, 490
JR 2008, 382
MDR 2007, 1374
NJW 2007, 2921
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 144/03
AG Strausberg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 235/02

Bindungswirkung eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils

BGH, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XII ZR 251/04

DRsp Nr. 2007/14883

Bindungswirkung eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils

»Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Anerkenntnisurteils über Kindesunterhalt.

Der am 15. Mai 1957 geborene Kläger ist der Vater der beiden Beklagten, nämlich der am 8. Juni 1989 geborenen S. und des am 7. Mai 1990 geborenen R. Die Kinder stammen aus seiner geschiedenen Ehe mit deren inzwischen wieder verheirateter Mutter, in deren Haushalt sie leben.

Der Kläger hat nach dem Besuch der Sonderschule den Beruf des Maurers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis 1997 hat er in diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung ist er - abgesehen von kurzzeitigen Beschäftigungen als Melker und als Hausmeister - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15. August 2002 wurde bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem 7. August 2003 lebt der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.