BGH - Beschluß vom 29.10.1997
XII ARZ 25/97
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Nr. 5 ;

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 25/97

DRsp Nr. 1998/230

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Ein Verweisungsbeschluß ist bindend, es sei denn, er ist willkürlich ergangen. Hiervon kann bei einer Verweisung eines Verfahrens an das Wohnsitzgericht des Beklagten nicht ausgegangen werden, auch wenn das Familiengericht zuständig wäre, das Ehescheidungsverfahren aber abgeschlossen ist.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Maulbronn (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Besigheim (OLG-Bezirk Stuttgart) haben sich zwei Gerichte, von denen eines als für das Verfahren zuständig in Betracht kommt, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt.

2. Als zuständig ist das Amtsgericht Besigheim zu bestimmen. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Maulbronn vom 20. Juni 1997 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.

Gründe