1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Maulbronn (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Besigheim (OLG-Bezirk Stuttgart) haben sich zwei Gerichte, von denen eines als für das Verfahren zuständig in Betracht kommt, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt.
2. Als zuständig ist das Amtsgericht Besigheim zu bestimmen. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Maulbronn vom 20. Juni 1997 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
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