I.
Die Kläger sind die Enkel und Erben des am 15. Januar 1992 verstorbenen F. A. H. Die Beklagte ist dessen Witwe und hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 19. November 1991 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart.
Mit ihrer Stufenklage begehrten die Kläger zunächst Auskunft über den Bestand des Gesamtgutes am 15. Januar 1992. Das angerufene Amtsgericht Viersen (allgemeine Prozeßabteilung) hielt sich zunächst für örtlich unzuständig, weil die Beklagte in München wohne, setzte das Verfahren aber fort, nachdem die Kläger auf § 27 ZPO (besonderer Gerichtsstand bei Erbfolge) hingewiesen und mitgeteilt hatten, daß der Erblasser zuletzt im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnhaft gewesen sei.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|