BGH - Beschluß vom 26.11.1997
XII ARZ 34/97
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 501
NJW-RR 1998, 1219

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 34/97

DRsp Nr. 1998/1776

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Ein Verweisungsbeschluß ist nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfrage bindend, deretwegen verwiesen worden ist, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat. Das gilt auch, soweit ein Amtsgericht ein Verfahren als nicht familienrechtliche Streitigkeit beurteilt und mit Rücksicht auf den Streitwert an ein Landgericht verweist.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I.

Die Kläger sind die Enkel und Erben des am 15. Januar 1992 verstorbenen F. A. H. Die Beklagte ist dessen Witwe und hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 19. November 1991 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart.

Mit ihrer Stufenklage begehrten die Kläger zunächst Auskunft über den Bestand des Gesamtgutes am 15. Januar 1992. Das angerufene Amtsgericht Viersen (allgemeine Prozeßabteilung) hielt sich zunächst für örtlich unzuständig, weil die Beklagte in München wohne, setzte das Verfahren aber fort, nachdem die Kläger auf § 27 ZPO (besonderer Gerichtsstand bei Erbfolge) hingewiesen und mitgeteilt hatten, daß der Erblasser zuletzt im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnhaft gewesen sei.