BGH - Beschluß vom 18.03.1998
XII ARZ 3/98
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ;

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei mehrfacher Verweisung

BGH, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 3/98

DRsp Nr. 1998/6668

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei mehrfacher Verweisung

Haben mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt, so ist schon wegen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses das Gericht zuständig, an das zuletzt verwiesen worden ist. Die Bindungswirkung entfällt nicht, wenn das verweisende Gericht einen Irrtum über das in Berlin örtlich zuständige Familiengericht im Beschlußwege berichtigt hat.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Wuppertal und Pankow-Weißensee haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt; die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Pankow-Weißensee in dem Beschluß vom 23. Januar 1998 ist als Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 - IVb ARZ 55/84).

2. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee ist als zuständig zu bestimmen. Es ist an den wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Januar 1998 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.

Gründe