1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Wuppertal und Pankow-Weißensee haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt; die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Pankow-Weißensee in dem Beschluß vom 23. Januar 1998 ist als Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 - IVb ARZ 55/84).
2. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee ist als zuständig zu bestimmen. Es ist an den wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Januar 1998 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
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