BGH - Beschluß vom 07.08.1996
XII ARZ 7/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 171

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof

BGH, Beschluß vom 07.08.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 7/96

DRsp Nr. 1997/4975

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen dann nicht vor, wenn keines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Ein Verweisungsbeschluß, der ohne den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ergangenen ist, entfaltet keine Bindungswirkung. In einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO hat der Bundesgerichtshof keine Tatsachenfeststellungen zu betreiben, sondern auf der Grundlage festgestellter oder unstreitiger Tatsachen zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor, wenn weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann ein bisher nicht beteiligtes Gericht nach § 36 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Eine derartige Entscheidung setzt jedoch voraus, das allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör wegen einer Verweisung an dieses Gericht gewährt und der erforderliche Verweisungsantrag gestellt worden ist.