BGH - Beschluß vom 09.03.1994
XII ARZ 8/94
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 114, § 281 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 221
FuR 1994, 241
NJW-RR 1994, 706
Vorinstanzen:
AG Norderstedt,
AG Hamburg,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 8/94

DRsp Nr. 1994/3482

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren

Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus, jedoch genügt im Prozeßkostenhilfeverfahren die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Ein nach Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner erlassener Verweisungsbeschluß ist selbst dann entsprechend § 281 ZPO bindend, wenn die Verweisung rechtsfehlerhaft wäre, sofern der Verweisungsbeschluß nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist oder er jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher als willkürlich anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 114, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen drei in den Jahren 1984, 1985 und 1989 geborene Kinder hervor. Im Mai 1991 verließ die Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung in Hamburg. Sie lebt mit den Kindern im Frauenhaus in Norderstedt.