BGH - Beschluß vom 19.05.1993
XII ARZ 13/93
Normen:
BGB § 1587i; FGG § 45 Abs. 5 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2, § 621a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 329
NJW-RR 1993, 1091
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den FGG-Vorschriften

BGH, Beschluß vom 19.05.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 13/93

DRsp Nr. 1994/3637

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den FGG -Vorschriften

Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Im Interesse einer raschen Beendigung der Zuständigkeitsfrage ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob die Verweisung sachlich gerechtfertigt ist oder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Auch im isolierten Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches, das den FGG -Vorschriften unterliegt, die an sich keine Verweisung nach § 281 ZPO kennen, findet aufgrund einer sinngemäßen Auslegung von § 621a Abs. 1 S. 2 ZPO anstelle der FGG -Vorschriften § 281 ZPO Anwendung. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von § 45 Abs. 5 FGG kommt es auf die Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitpunkt an, in dem das angegangene Gericht erstmals mit der Angelegenheit befaßt wird. Ändern sich die Verhältnisse später, so bleibt die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich unberührt, und zwar auch dann, wenn das Verfahren einige Zeit nicht betrieben wurde.

Normenkette:

BGB § 1587i; FGG § 45 Abs. 5 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2, § 621a Abs. 1 S. 2;

Gründe: