Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den FGG-Vorschriften
BGH, Beschluß vom 19.05.1993 - Aktenzeichen XII ARZ 13/93
DRsp Nr. 1994/3637
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den FGG -Vorschriften
Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Im Interesse einer raschen Beendigung der Zuständigkeitsfrage ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob die Verweisung sachlich gerechtfertigt ist oder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Auch im isolierten Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches, das den FGG -Vorschriften unterliegt, die an sich keine Verweisung nach § 281ZPO kennen, findet aufgrund einer sinngemäßen Auslegung von § 621a Abs. 1 S. 2 ZPO anstelle der FGG -Vorschriften § 281ZPO Anwendung.Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von § 45 Abs. 5FGG kommt es auf die Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitpunkt an, in dem das angegangene Gericht erstmals mit der Angelegenheit befaßt wird. Ändern sich die Verhältnisse später, so bleibt die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich unberührt, und zwar auch dann, wenn das Verfahren einige Zeit nicht betrieben wurde.