BGH - Beschluß vom 16.03.1994
XII ARZ 15/94
Normen:
ZPO § 606 Abs. 1 S. 2, § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 281 Nr. 15
EzFamR aktuell 1994, 222

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

BGH, Beschluß vom 16.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 15/94

DRsp Nr. 1995/6897

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

Verweist ein gemäß § 606 Abs. 1 S. 2 zuständiges Familiengericht ein Scheidungsverfahren an ein anderes Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehefrau mit den Kindern nach Eintritt der Rechtshängigkeit verzogen ist, so ist das Gericht, an welches das Verfahren verwiesen worden, an den Verweisungsbeschluß gebunden, obwohl dieser sachlich falsch war.

Normenkette:

ZPO § 606 Abs. 1 S. 2, § 36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Die Parteien sind Eheleute. Am 1. Februar 1992 verließ die Ehefrau die Ehewohnung und zog mit den beiden minderjährigen ehelichen Kindern nach Kappeln (OLG-Bezirk Schleswig). Der Ehemann blieb in Ennepetal (OLG-Bezirk Hamm; Familiengerichtsbezirk Schwelm).