BGH - Beschluß vom 08.04.1992
XII ARZ 8/92
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 606 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 606 Nr. 5
NJW-RR 1992, 902

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

BGH, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 8/92

DRsp Nr. 1995/6911

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich nicht nach § 606 Abs. 1S. 2 ZPO, sondern nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift, wenn sich die beiden gemeinsamen Kinder der Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in unterschiedlichen Gerichtsbezirken aufhalten. Beruht der Verweisungsbeschluß des an sich zuständigen Gerichts auf einem Rechtsirrtum, so entbehrt er nicht als jeder Rechtsgrundlage. Er ist deshalb noch nicht als willkürlich anzusehen. Er entfaltet daher Bindungswirkung.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 606 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Osterburg und dem Amtsgericht Essen haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Entscheidungen vom 24. Oktober 1991 (Kreisgericht Osterburg) und vom 10. März 1992 (Amtsgericht Essen) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.