BGH - Beschluß vom 11.03.1998
XII ARZ 4/98
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach mehrfacher Verweisung

BGH, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 4/98

DRsp Nr. 1998/4829

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach mehrfacher Verweisung

Haben mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt, so ist schon wegen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses das Gericht zuständig, an das zuletzt verwiesen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

I. Nach ihrer Trennung im Februar 1997 wohnten die Parteien - jeweils bei ihren Eltern - im Bezirk des Familiengerichts Öhringen, und zwar die Antragstellerin mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Neuenstein und der Antragsgegner in Öhringen.

Nach Zustellung ihres Scheidungsantrages am 13. Oktober 1997 teilte die Antragstellerin dem angerufenen Familiengericht Öhringen mit, sie habe eine neue Anschrift in Karlsruhe. Dort ist sie ausweislich einer eingeholten Auskunft der Stadt Karlsruhe seit dem 15. August 1997 gemeldet.