I. Nach ihrer Trennung im Februar 1997 wohnten die Parteien - jeweils bei ihren Eltern - im Bezirk des Familiengerichts Öhringen, und zwar die Antragstellerin mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Neuenstein und der Antragsgegner in Öhringen.
Nach Zustellung ihres Scheidungsantrages am 13. Oktober 1997 teilte die Antragstellerin dem angerufenen Familiengericht Öhringen mit, sie habe eine neue Anschrift in Karlsruhe. Dort ist sie ausweislich einer eingeholten Auskunft der Stadt Karlsruhe seit dem 15. August 1997 gemeldet.
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