BGH - Beschluß vom 11.03.1998
XII ARZ 2/98
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach mehrfacher Verweisung

BGH, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 2/98

DRsp Nr. 1998/4837

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach mehrfacher Verweisung

Haben mehrere Gerichte sich für unzuständig erklärt, so ist schon wegen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses das Gericht zuständig, an das zuletzt verwiesen worden ist. Dies gilt auch im Falle einer rechtsfehlerhaften Verweisung durch das an sich örtlich zuständige Gericht.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Mit den Parteien jeweils mitgeteilten Beschlüssen vom 25. November 1997 und 26. Januar 1998 haben sich die Amtsgerichte Koblenz und Köln rechtskräftig für unzuständig erklärt.

Als zuständig ist das Amtsgericht Köln zu bestimmen.