Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Mit den Parteien jeweils mitgeteilten Beschlüssen vom 25. November 1997 und 26. Januar 1998 haben sich die Amtsgerichte Koblenz und Köln rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Als zuständig ist das Amtsgericht Köln zu bestimmen.
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