BGH - Beschluß vom 04.02.1998
XII ARZ 1/98
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

BGH, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 1/98

DRsp Nr. 1998/3469

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

Ein Verweisungsbeschluß, der wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und gerade nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit erging, entbehrt jeglicher Grundlage und kann Bindungswirkung nicht entfalten.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5;

Gründe: