Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
BGH, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen XII ARZ 1/98
DRsp Nr. 1998/3469
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen anderweitiger Rechtshängigkeit
Ein Verweisungsbeschluß, der wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und gerade nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit erging, entbehrt jeglicher Grundlage und kann Bindungswirkung nicht entfalten.