OLG Thüringen - Beschluss vom 19.01.1999
WF 108/98
Normen:
BGB § 1610a; BSHG § 67, § 76 ; ThürBliGG § 1 Abs. 1; ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 169
FamRZ 1999, 1673
OLGR-Jena 2000, 62
Vorinstanzen:
AG Weimar, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 140/98

Blindengeld als Einkommen i. S. der PKH

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.1999 - Aktenzeichen WF 108/98

DRsp Nr. 2000/4232

Blindengeld als Einkommen i. S. der PKH

1. Auch wenn das Blindengeld nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld (ThürBliGG), das insoweit die Blindenhilfe nach § 67 BSHG verdrängt, eine Sozialhilfeleistung darstellt, ergibt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig, dass es bei der Feststellung des auf die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens, § 115 Abs. 1 ZPO, außer Betracht zu lassen ist. Da sich in §§ 114 ff. ZPO kein Verweis auf § 76 Abs. 1 BSHG und die Anwendung dieser Bestimmung findet, stellt im Rahmen der Prozesskostenhilfe das Blindengeld vielmehr Einkommen dar, von dem die weiteren in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Abzüge vorzunehmen sind. 2. Die Blindenhilfe nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld stellt nach § 1 Abs. 1 ThürBliGG einen Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dar, so dass sie letztlich doch vom Einkommen abzuziehen sind, weil nach §§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO, 1610a BGB zu vermuten ist, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistung.

Normenkette:

BGB § 1610a; BSHG § 67, § 76 ; ThürBliGG § 1 Abs. 1; ZPO § 114, § 115 ;

Gründe: