OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.1999 - Aktenzeichen WF 108/98
DRsp Nr. 2000/4232
Blindengeld als Einkommen i. S. der PKH
1. Auch wenn das Blindengeld nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld (ThürBliGG), das insoweit die Blindenhilfe nach § 67BSHG verdrängt, eine Sozialhilfeleistung darstellt, ergibt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig, dass es bei der Feststellung des auf die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens, § 115 Abs. 1ZPO, außer Betracht zu lassen ist. Da sich in §§ 114 ff. ZPO kein Verweis auf § 76 Abs. 1BSHG und die Anwendung dieser Bestimmung findet, stellt im Rahmen der Prozesskostenhilfe das Blindengeld vielmehr Einkommen dar, von dem die weiteren in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4ZPO genannten Abzüge vorzunehmen sind. 2. Die Blindenhilfe nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld stellt nach § 1 Abs. 1 ThürBliGG einen Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dar, so dass sie letztlich doch vom Einkommen abzuziehen sind, weil nach §§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4ZPO, 1610aBGB zu vermuten ist, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistung.