OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2023
4 WF 131/23
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3; FamFG § 220 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 275
FuR 2024, 206
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1415/21

Bloße Auflage zur Aufklärung bestimmter vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 4 WF 131/23

DRsp Nr. 2024/83

Bloße Auflage zur "Aufklärung" bestimmter vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten

Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten "aufzuklären", lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 19.06.2023 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 3; FamFG § 220 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin stellte im Oktober 2021 einen Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie erwarb ausweislich der von ihr erteilten Auskunft ein Rentenanrecht bei der Deutschen Rentenversicherung G..

In der Folgezeit konnte der Versorgungsträger die erbetene Auskunft zum Ehezeitanteil und zum vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht erteilen, weil Auskünfte der Antragstellerin fehlten.