OLG Köln - Beschluß vom 14.06.1995
2 Wx 21/95
Normen:
BGB §§ 133, 2084 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 3
FamRZ 1995, 1301
OLGReport-Köln 1995, 244

Brieftestament in einem Schriftsatz an das Gericht

OLG Köln, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 21/95

DRsp Nr. 1995/10161

Brieftestament in einem Schriftsatz an das Gericht

1. Ein Brieftestament kann auch in einem an ein Gericht gerichteten Schriftsatz enthalten sein. Erforderlich ist aber, daß der Erblasser in diesem Schriftsatz die letztwillige Verfügung trifft, nicht nur von einer anderweitig getroffenen letztwilligen Verfügung berichtet.2. Erst wenn nach der gem. § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung feststeht, daß eine letztwillige Verfügung getroffen ist, kommt eine Auslegung nach § 2084 BGB in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 133, 2084 ;

Gründe:

I. Der ledige und kinderlose Erblasser lebte bis zum Tode seiner Mutter im Jahre 1986 mit dieser in einer Wohnung, der Vater war schon 1968 verstorben.

Zwischen ihm und einem seiner insgesamt sechs Geschwister kam es 1987 zum Streit über den Nachlaß der Mutter. In der Beschwerdeinstanz des Auskunftsverfahren vor dem dem Landgericht Köln (9 T 179/87) heißt es im handschriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz des Erblassers vom 18.8.1987 auf Seite 2:

Die Beteiligte zu 3) hatte in diesem Verfahren eine eidesstattliche Versicherung einer Frau E. F. vom 14.7.1987 vorgelegt, in des es u.a. heißt: