BSG - Urteil vom 08.03.1995
1 RK 10/94
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 Hs.. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
AuA 1996, 215
DB 1996, Beil. 14 S. 5
FuR 1995, 312
NZS 1995, 459
SozR 3-2200 § 200 Nr. 3

BSG - Urteil vom 08.03.1995 (1 RK 10/94) - DRsp Nr. 1995/6385

BSG, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 1 RK 10/94

DRsp Nr. 1995/6385

»Hat eine werdende Mutter, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist, mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vereinbart, der auch die Zeit der Schutzfristen umfaßt, so steht ihr kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.«

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1 Hs.. 1 Alt. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.

Die Klägerin, die zunächst bei der Beklagten pflichtversichert war und ihr ab 1. März 1990 als freiwilliges Mitglied angehört, erhielt vom 21. Februar 1990 bis 20. Februar 1991 von ihrem Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub. Wegen einer weiteren Schwangerschaft, für die die Schutzfrist am 1. Juni 1991 beginnen sollte, wurde der unbezahlte Sonderurlaub bis zum 20. Februar 1993 verlängert. Nach der Geburt ihres Sohnes Jakob (16. Juli 1991) beantragte die Klägerin im September 1991 die Gewährung von Mutterschaftsgeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1992 ab.