BSG - Urteil vom 15.03.1995
5 RJ 28/94
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2, SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 11
NZS 1995, 468
SozR 3-1200 § 30 Nr. 13

BSG - Urteil vom 15.03.1995 (5 RJ 28/94) - DRsp Nr. 1995/6390

BSG, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 28/94

DRsp Nr. 1995/6390

»Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird auch bei Ehegatten, von denen der eine bereits im Gebiet der BRD lebt, für den anderen dort nicht schon durch den bloßen Wunsch begründet, gemeinsam in Deutschland zu leben.«

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2, SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Versicherungskonto der Klägerin Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1. September 1955 bis 30. April 1956 vorzumerken sind.

Die 1931 geborene Klägerin war zunächst österreichische Staatsangehörige. Seit ihrer Eheschließung mit einem Deutschen am 28. August 1954 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr ältestes Kind, G. M. , ist am 15. August 1955 in B. am Inn (Österreich) geboren. Die Klägerin wohnte nach ihrer Heirat und der Geburt dieses Kindes noch bis zum 1. Mai 1956 an ihrem bisherigen Wohnsitz in B. in einer von ihr gemieteten Wohnung. Ihr Ehemann lebte in S. am Inn (Bundesrepublik Deutschland) bei seinen Eltern und war dort erwerbstätig. Seit Mai 1956 lebte die Klägerin mit ihrem Mann in einer gemeinsamen Wohnung in P..