BSG - Urteil vom 20.04.1993
4 RA 4/92
Normen:
BGB § 1587 b Abs. 1, 2; VAHRG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1430
FuR 1993, 291
SozR 3-5795 § 4 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, SG Hamburg,

BSG - Urteil vom 20.04.1993 (4 RA 4/92) - DRsp Nr. 1993/3480

BSG, Urteil vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 4 RA 4/92

DRsp Nr. 1993/3480

»1. Eine Gewährung von Rehabilitationsleistungen "aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" i.S. von § 4 Abs. 2 VersorgAusglHärteG [VAHRG] liegt dann vor, wenn sie nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB bewilligt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistungen auch ohne Übertragung oder Begründung der Anwartschaft allein aus dem eigenem Recht des Ausgleichsberechtigten hätten gewährt werden können. 2. Die Ermittlung des auf den Versorgungsausgleich entfallenden und nach § 4 Abs. 2 VersorgAusglHärteG anrechenbaren Anteils der Rehabilitationsleistungen erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 VersorgAusglErstV.«

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs. 1, 2; VAHRG § 4 Abs. 2;

I. Streitig ist, ob die Versichertenrente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) nach Anwendung der Härteregelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, idF des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317) auch über den 31. Dezember 1987 hinaus ohne die Kürzung um die seiner früheren Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu zahlen ist.