I. Streitig ist, ob die Versichertenrente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) nach Anwendung der Härteregelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, idF des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317) auch über den 31. Dezember 1987 hinaus ohne die Kürzung um die seiner früheren Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu zahlen ist.
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