BSG - Urteil vom 22.02.1995
14/14b REg 14/93
Normen:
BErzGG § 6 Abs. 3, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-7833 § 6 Nr. 9

BSG - Urteil vom 22.02.1995 (14/14b REg 14/93) - DRsp Nr. 1995/10231

BSG, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 14/14b REg 14/93

DRsp Nr. 1995/10231

»Bis Ende 1993 waren bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens für den Anspruch auf Erziehungsgeld die Einkünfte beider Ehegatten im vorletzten Jahr aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, wenn der erziehende Ehegatte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, dafür aber Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit erhalten hat.«

Normenkette:

BErzGG § 6 Abs. 3, § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld (Erzg) in der einkommensabhängigen Bezugszeit, in der sie keiner Erwerbstätigkeit nachging, aber als Beamtin im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge erhielt.