BSG - Urteil vom 22.03.1995
8 RKn 7/93
Normen:
RKG § 83 Abs. 3; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 90 Abs. 2, § 300 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 471
SozR 3-2200 § 1291 Nr. 8

BSG - Urteil vom 22.03.1995 (8 RKn 7/93) - DRsp Nr. 1995/6394

BSG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 8 RKn 7/93

DRsp Nr. 1995/6394

»1. Bestehen für die Berechtigte infolge der Auflösung der letzten Ehe anrechenbare Ansprüche, die niedriger sind als die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten, ist der auf die Zeit ab Auflösung der zweiten Ehe entfallende Teil der Witwenrente einzubehalten, wenn der Antrag auf diese Rente nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt wurde (Abgrenzung zu BSG vom 25.4.1990 - 5/4a RJ 51/87 = BSGE 66,300 = SozR 3-2200 § 2200 § 1291 Nr. 2). 2. Die einzubehaltende Rentenabfindung mindert sich nur dann um den Zahlbetrag, der bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente nach vorletzten Ehegatten zugestanden hätte, wenn die Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente infolge verspäteter Rentenantragstellung nach dem 31.12.1991 beginnt.«

Normenkette:

RKG § 83 Abs. 3; RVO § 1291 Abs. 2 ; SGB VI § 90 Abs. 2, § 300 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ausführungsbescheid eines sozialgerichtlichen Vergleichs. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, der Klägerin nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in den Streitsachen 5/4a RJ 51/87 und 5/4a RJ 13/86 erneut einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BSG zu erteilen.