I. Streitig ist der Ausführungsbescheid eines sozialgerichtlichen Vergleichs. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, der Klägerin nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in den Streitsachen 5/4a RJ 51/87 und 5/4a RJ 13/86 erneut einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BSG zu erteilen.
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