I. Die Raumpflegerin G. T. war seit August 1987 zehn Stunden wöchentlich in der Gaststätte des Klägers zu 1) beschäftigt und erhielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 DM. Ab dem 1. Februar 1988 arbeitete sie darüber hinaus jeden zweiten Mittwoch vier Stunden in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers zu 2) und wurde mit 12 DM je Stunde (= durchschnittlich 104 DM im Monat) entlohnt. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht entrichtet. Über andere Einkünfte verfügte die Beschäftigte nicht.
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