BSG - Urteil vom 26.08.1994
13 RJ 15/94
Normen:
EheG § 58, § 60 ; GG Art. 3 Abs 1, Art 6, Art 20 Abs 1 ; RVO § 1265 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Urteil vom 26.08.1994 (13 RJ 15/94) - DRsp Nr. 1995/6879

BSG, Urteil vom 26.08.1994 - Aktenzeichen 13 RJ 15/94

DRsp Nr. 1995/6879

Die unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Ausgangspositionen von geschiedenen Ehefrauen nach § 58 EheG bzw. § 60 EheG sind von ausschlaggebender Bedeutung bei der Frage, ob ein Unterhaltsverzicht eine leeren Hülse gleichkam. Ein Hinterbliebene, die auf einen echten Unterhaltsanspruch (hier aus § 58 EheG) verzichtet hat, kann nicht verlangen, zu Lasten der Rentenversicherung genauso behandelt zu werden, wie diejenige, die durch den Unterhaltsverzicht lediglich einer Situation, die keinen Unterhaltsanspruch erwarten läßt, Rechnung getragen hat.

Normenkette:

EheG § 58, § 60 ; GG Art. 3 Abs 1, Art 6, Art 20 Abs 1 ; RVO § 1265 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der Versicherung des am 5. Februar 1985 verstorbenen Versicherten R. K. (Versicherter). Dabei geht es vornehmlich darum, ob der bei Scheidung der Ehe ausgesprochene Unterhaltsverzicht unbeachtet bleiben kann.

Die Ehe der am 11. Februar 1927 geborenen Klägerin mit dem Versicherten wurde am 4. Dezember 1968 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Aus der Ehe sind die im Jahre 1959 und 1960 geborenen Kinder J. und G. hervorgegangen. Für den Fall der Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden haben die Klägerin und der Versicherte gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft auch für den Fall des Notbedarfs verzichtet.