OLG Rostock - Beschluss vom 08.08.2006
11 UF 73/06
Normen:
ZPO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 424
OLGReport-Rostock 2007, 44
Vorinstanzen:
AG Pasewalk, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 78/05

Büroorganisation: Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Erstellung der Berufungsschrift durch den Bürovorsteher

OLG Rostock, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 11 UF 73/06

DRsp Nr. 2007/1949

Büroorganisation: Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Erstellung der Berufungsschrift durch den Bürovorsteher

Läßt der Prozessbevollmächtigte seinen Bürovorsteher die Berufungsschrift entwerfen und kommt es wegen falscher Adressierung des Gerichtes zur Versäumung der Berufungseinlegungsfrist, scheidet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten aus.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Durch Urteil vom 04.04.2006 hat das Amtsgericht den Beklagten in Abänderung des vor diesem Gericht geschlossenen Vergleichs vom 15.05.1998, Az.: 25 F 137/97, verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 einen monatlich im Voraus jeweils zum 03. des Kalendermonates fälligen Unterhaltsbetrag i. H. v. 124 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetragsverordnung abzüglich eines anzurechnenden Kindergeldbetrages gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB und einen rückständigen Kindesunterhalt von 510,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 08.07.2005, zu zahlen. Den weitergehenden Klagantrag und die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht abgewiesen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten am 19.04.2006 zugestellt worden.