I.
Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar gegen das
1.
Die maßgeblichen Vorschriften des Berufsvormündervergütungsgesetzes, das als Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580) ergangen ist, lauten:
§ 1
Vergütung des Berufsvormunds
(1)
Die nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deutsche Mark. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung
1.
auf fünfundvierzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
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