BVerfG - Beschluss vom 06.07.2000
1 BvR 1125/99
Fundstellen:
JurBüro 2000, 591

BVerfG - Beschluss vom 06.07.2000 (1 BvR 1125/99) - DRsp Nr. 2002/3429

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1125/99

DRsp Nr. 2002/3429

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde zweier Berufsbetreuerinnen richtet sich unmittelbar gegen das Berufsvormündervergütungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern - BVormVG - vom 25. Juni 1998; BGBl I S. 1586), nachdem die Höhe der erreichbaren Vergütung an formale Bildungsabschlüsse geknüpft wird und es der Ländergesetzgebung überlassen bleibt, gesetzliche Vorkehrungen für eine vergütungssteigernde Nachqualifikation von Berufsbetreuern zu schaffen.

1.

Die maßgeblichen Vorschriften des Berufsvormündervergütungsgesetzes, das als Art. 2 a des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580) ergangen ist, lauten:

§ 1

Vergütung des Berufsvormunds

(1)

Die nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deutsche Mark. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung

1.

auf fünfundvierzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

2.